Definition „konkretes Wettbewerbsverhältnis“ im UWG durch den BGH

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist “Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des Wettbewerbsverhältnisses ist grundsätzlich weit auszulegen. Unerheblich sind dabei sowohl die unterschiedliche Branchenzugehörigkeit der Beteiligten als auch deren unterschiedliche Wirtschaftsstufenangehörigkeit. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises absetzen. Sie müssen also auf demselben relevanten Markt derart tätig sein, dass aus der Sicht der angesprochenenen Verkehrskreise die beworbenen Dienstleistungen substituierbar sind. Unerheblich ist dabei, ob ich der Kundenkreis um das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise decken (BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei).

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: mit Preisangabenverordnung (Gelbe Erläuterungsbücher)

Bundesgerichtshofs vom 24.6.2004, I ZR 26/02 (Fernsehfee), Hervorhebungen nicht im Original:

„Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 – VanityNummer, m.w.N.). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis aufgrund der eigentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier allerdings. Denn bei dem Betreiben eines privaten Fernsehsenders durch die Klägerin einerseits und bei dem Vertrieb eines mit verschiedenen Funktionen zur Nutzung des Mediums Fernsehen ausgestatteten Geräts durch die Beklagte andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen.

bb) Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen ; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt . Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, daß die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96, 97 f. – DIMPLE; BGH, Urt. v. 4.6.1987 – I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 – Ein Champagner unter den Mineralwässern; Urt. v. 7.12.1989 – I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 – Steuersparmodell). Das ist hier der Fall.“