22 KLs 14/13 – Beschluss des Landgericht Potsdam vom 26.11.2014

Von der Presserolle des Landgerichts Potsdam (22 KLs 14/13, 456 Js 47221/05):

„Die Staatsanwaltschaft wirft dem 48 Jahre alten Richter am Landgericht M. Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung vor. Hintergrund soll ein im Jahr 2005 vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt anhängiges Strafverfahren gegen den Ange-klagten André A. gewesen sein, dem Veruntreuung von Nachlassgeldern vorgeworfen worden sein soll. In der Hauptverhandlung gegen André A. soll M. den Vorsitz geführt haben. André A. soll von Rechtsanwalt R. verteidigt worden sein, gegen den seinerzeit ebenso wie gegen die Ehefrau von André A., Ariete A., gesonderte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) anhängig gewesen sein sollen, weil sie im Verdacht gestanden haben sollen, André A. bei der Verschleierung der von ihm durch die Veruntreuung erlangten Vermögensvorteile behilflich gewesen zu sein.

In der Hauptverhandlung gegen André A. am 7. April 2005 soll R. die Kopie eines auf den 30. Dezember 2004 datierten Kaufvertrages über die Veräußerung eines Kraftfahrzeugs an Ariete A. vorgelegt haben und als Zeuge vernommen worden sein. Der Kaufvertrag soll nach Auffassung von M. rückdatiert worden sein. Deshalb soll M. unmittelbar nach der Vernehmung von Rechtsanwalt R. dessen vorläufige Festnahme angeordnet haben. Unmittelbar danach soll M. Haftbefehle gegen André A., Ariete A. und R. erlassen haben, sodass André A. und R. noch im Sitzungssaal sowie Ariete A. kurze Zeit später an ihrem Arbeitsplatz verhaftet worden sein sollen. Die Haftbefehle sollen erst am 15. April 2005 wieder aufgehoben worden sein.

Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass M. für den Erlass der Haftbefehle nicht zuständig gewesen sei und dass ihm seine Unzuständigkeit auch bewusst gewesen sei. Sie meint, das Verhalten von M. sei gerade dadurch motiviert gewesen, dass er davon ausgegangen sei, dass der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für den Erlass von Haftbefehlen allein zuständige Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt die Haftbefehle nicht erlassen hätte.“

22 KLs 14/13 – Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 26.11.2014

Tenor

Die Kammer ist nicht vorschriftsmäßig besetzt.

Gründe

A. Die mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 erfolgte Zuweisung des mit Urteil des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 (Az.: 5 StR 261/12; NStZ 2013, 648-655) zum zweiten Mal aufgehobenen Strafverfahrens gegen den Angeklagten M. (Az.: 222 Js 776/12) an die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten M. seinem gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 S. 2 GVG entzogen, so dass die Kammer aufgrund der durch die Besetzungsrüge des Angeklagten veranlassten Rechtsprüfung die vorschriftswidrige Besetzung festzustellen hatte.

1. Das Gebot des gesetzlichen Richters verlangt, dass sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter rechtssatzmäßig und nicht nach freiem Ermessen bestimmt. Die einzelne Sache muss gleichsam „blindlings“ aufgrund allgemeiner Merkmale an den entscheidenden Richter gelangen. Erforderlich ist eine normative, abstrakt-generelle Vorherbestimmung des Richters. Geboten sind Regelungen, die nicht nur allgemein, sondern auch mit hinreichender Bestimmtheit im Vorhinein eine Zuständigkeitsordnung aufstellen, aus der sich im konkreten Einzelfall der zuständige Richter ablesen lässt. Der gesetzliche Richter muss sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben. Am gesetzlichen Richter fehlt es, wenn nicht so genau wie möglich im Voraus bestimmt ist, an welchen anhängig werdenden Verfahren die einzelnen Richter mitzuwirken berufen sind. Auch der Geschäftsverteilungsplan darf mit Rücksicht auf das Gebot des Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfG, NJW 1964, 1020; NJW 1995, 2703, 2704). Eine spezielle Zuweisung bestimmter einzelner Verfahren ist unzulässig (BGHSt 7, 24; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG, Rn. 99). Diese Anforderungen gelten auch für die Zuständigkeit nach Zurückverweisung (§§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO). Wenn von einem übergeordneten Gericht an eine andere Kammer der Vorinstanz zurückverwiesen wird, muss sich aus dem Geschäftsverteilungsplan eindeutig ergeben, welche andere Kammer anstelle der ursprünglichen zuständig ist. Die Gerichtspräsidien müssen die Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan im Einzelnen und eindeutig regeln. Fehlt eine solche Regelung, so muss sie in sinngemäßer Anwendung des § 21e GVG für den Rest des laufenden Geschäftsjahres getroffen werden (BGH, NStZ 1981, 489; NStZ 1985, 204). Diese Notwendigkeit kann sich insbesondere bei zweimaliger Zurückverweisung ergeben, wobei geschäftsplanmäßig sichergestellt werden muss, dass sich der zuständige Spruchkörper in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in der Sache tätig gewordenen Spruchkörpern unterscheidet (BGH, Beschl. v. 20.07.2004 -5 StR 207/04-, NStZ-RR 2006, 65).

Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter bezweckt, bereits den Anschein einer Beeinflussung des Ergebnisses einer gerichtlichen Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter zu vermeiden (BVerfGE 48, 246, 254; BVerfGE 82, 286, 296). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.

Bei der gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Regelung des Geschäftsverteilungsplans ist – anders als bei der Prüfung der Auslegung und der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans – wegen der auch verfassungsrechtlichen Bedeutung, ein über eine reine Willkürprüfung hinausgehender Maßstab anzulegen, der jede Rechtswidrigkeit der Regelung erfasst. Entsprechend muss die Dokumentation der Präsidiumsentscheidung eine Nachprüfung nach diesem Maßstab ermöglichen (BGH, NJW 2014, 2295; NJW 2005, 2689, 2690; BGH, StV 2010, 294).

Diesen Anforderungen wird die Zuweisung des Strafverfahrens mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 an die 2. große Strafkammer nicht gerecht, weil der ihr zugrunde liegende Geschäftsverteilungsplan wegen Verstoßes gegen § 354 Abs. 2 StPO rechtswidrig ist und es sich um eine unzulässige rückwirkende Einzelfallzuweisung (dazu Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e Rn. 99) handelt.

2. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:

Mit Urteil vom 11. April 2013 hat der Bundesgerichtshof das den Angeklagten freisprechende Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 (Az.: 25 KLs 4/10) bezüglich des Angeklagten M. in der Revisionsinstanz aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen. Dem Angeklagten wird im Wesentlichen zur Last gelegt, unter Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters am 7. April 2005 in sachwidriger Motivation widerrechtlich Haftbefehl gegen die Nebenkläger erlassen und sich dadurch der Rechtsbeugung, tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Freiheitsberaubung, strafbar gemacht zu haben, §§ 339, 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB. Davor war in dieser Sache bereits mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09; NJW 2010, 3045-3047) das Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 (Az.: 24 KLs 22/08) unter Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam aufgehoben worden.

Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Potsdam, Stand 14. Dezember 2012, sah bezogen auf das Jahr 2013 für gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren vor, dass Verfahren der 4. großen Strafkammer des Landgerichts von der 5. großen Strafkammer des Landgerichts und entsprechende Verfahren der 5. großen Strafkammer von der 4. großen Strafkammer zu bearbeiten sind. Eine spezielle Regelung für erstinstanzliche Verfahren, die zum zweiten Mal zurückverwiesen worden sind, enthielt der Geschäftsverteilungsplan – im Gegensatz zu einer für Berufungssachen verabschiedeten Regelung (Teil IV A. Ziffer 5. lit. j GVPl. 2013) – nicht.

Nach der Fassung des Geschäftsverteilungsplans Stand 14. Dezember 2012 wäre mithin die 4. große Strafkammer für das vorliegende Verfahren zuständig gewesen. In seiner Sitzung vom 24. April 2013, mithin nach der Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013, aber noch vor Eingang der Verfahrensakten beim Landgericht, befasste sich das Präsidium des Landgerichts mit der Frage der Zuständigkeit bei zweiter Zurückverweisung erstinstanzlicher Strafsachen. Das Protokoll der 5. Sitzung des Präsidiums des Landgerichts Potsdam im Geschäftsjahr 2013 vom 24. April 2013 enthält zu TOP 3 folgende Passage:

Herr Präsident unterrichtet das Präsidium, dass anlässlich einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2012 festgestellt worden ist, dass der zum 01.01.2013 beschlossene GVPl. lückenhaft ist, da bei einer zweiten Zurückverweisung einer erstinstanzlichen Sache erneut die Strafkammer zuständig ist, die die erste Entscheidung getroffen hat. Das führt, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, zu einer rechtswidrigen Geschäftsverteilung und damit angreifbaren Besetzung des Gerichts. Herr Präsident schlägt daher vor, diesen Fehler im Geschäftsverteilungsplan im laufenden Geschäftsjahr zu korrigieren. Die Vorsitzenden der Strafkammern seien hierzu angehört worden; Bedenken wurden nicht geäußert.

Das Präsidium fasst daher nach Erörterung einstimmig folgenden Beschluss:

Mit Wirkung ab dem 01.07.2013 wird der Geschäftsverteilungsplan wie folgend geändert:

„In Teil IV A. Ziffer 5 GVPl. 2013 (wird) der bisherige Buchstabe , j.` nunmehr Buchstabe ,k.`, vor Buchstabe ,k.` wird neu eingefügt:

j. Sachen der 1. oder 2. großen Strafkammer, die zum zweiten Mal gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen werden, werden von der 4. Strafkammer bearbeitet, solche der 4. oder 5. Strafkammer von der 1. Strafkammer; im Falle einer weiteren Zurückverweisung gelten lit. a. und b.“

Begründung:

Der Geschäftsverteilungsplan war im laufenden Geschäftsjahr zu ändern, da er fehlerhaft war und möglicherweise zu einer gesetzeswidrigen Besetzung des Gerichts bei den großen Strafkammern führt. Dieser Fehler war abweichend vom Jährlichkeitsprinzip des § 21e GVG im laufenden Jahr zu berichtigen.

Die bisherige Fassung des Geschäftsverteilungsplans 2013 sieht vor, dass die aufgehobenen und zurückverwiesenen Verfahren der 1. Strafkammer von der 2. Strafkammer bearbeitet werden und umgekehrt, diejenigen der 4. Strafkammer von der 5. Strafkammer und umgekehrt. Das führt dazu, dass bei einer zweiten Zurückverweisung das Verfahren der Kammer zugewiesen wird, die die erste und vom Bundesgerichtshof aufgehobene Entscheidung getroffen hat. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2012 (Az.: 5 StR 416/12) liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung des § 354 Abs. 2 StPO durch die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans vor, wenn – ohne dass durch personelle Engpässe oder durch sonstige besondere Umstände die begründete Notwendigkeit bestehen würde – zurückverwiesene Sachen einer solchen Kammer zugewiesen werden, die zuvor regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren (sic). Ziel des § 354 Abs. 2 StPO ist es, dass eine vom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache jedenfalls in der Regel von anderen Richtern bearbeitet wird, um so den Anschein einer Voreingenommenheit zu vermeiden.

Da demnach der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Potsdam in den Fällen einer zweiten Zurückverweisung von Sachen einer großen Strafkammer wegen einer Umgehung des § 354 Abs. 2 StPO rechtswidrig ist, ist er zu korrigieren. Eine Änderung erst zu Beginn des Geschäftsjahres 2014 ist nicht angezeigt, da bereits eine zum zweiten Mal aufgehobene und zurückverwiesene Sache vorliegt, für die eine ordnungsgemäße Besetzung aufgrund der fehlerhaften Geschäftsverteilung nicht gewährleistet werden kann. Daher ist abweichend von § 21e Abs. 1 und 3 GVG der Geschäftsverteilungsplan im laufenden Geschäftsjahr zu ergänzen. Mit der nunmehrigen Regelung wird sichergestellt, dass auch bei einer erneuten Zurückverweisung grundsätzlich die Sache einer anderen als einer der bisher befassten Kammern zugewiesen wird.“

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2012 (Az.: 5 StR 416/12; NStZ 2013, 542, 543), auf die sich der Präsident zur Änderung der Geschäftsverteilung berief, lag der Fall einer ersten Zurückweisung zugrunde. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner die Revision des dortigen Angeklagten verwerfenden Entscheidung ergänzend angemerkt, dass sich eine nicht ordnungsgemäße Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO daraus ergeben könne, dass der ihr zugrunde liegende Geschäftsverteilungsplan wegen Verstoßes gegen § 354 Abs. 2 StPO rechtswidrig sei. Dies liege nahe, wenn aufgrund des Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen werde, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren.

Nach der in der Präsidiumssitzung vom 24. April 2013 verabschiedeten Regelung, die allerdings erst ab dem 1. Juli 2013 gelten sollte, wäre die 1. große Strafkammer für das vorliegende Verfahren zuständig gewesen.

In seiner 7. Sitzung am 30. Mai 2013 befasste sich das Präsidium des Landgerichts erneut mit der Problematik zurückverwiesener erstinstanzlicher Verfahren. Unter „TOP 3: Besetzungen der Kammern“ heißt es im Protokoll über diese Sitzung:

„Das Präsidium erörtert im Hinblick auf die neue Besetzung der 5. Strafkammer das Problem, dass die 5. Strafkammer für die aufgehobenen Verfahren der 4. Strafkammer zuständig ist, jedoch zum Teil mit Richtern besetzt ist, die bislang der 4. Strafkammer zugewiesen waren. Es besteht Einigkeit, dass aus diesem Grund die Zuweisung der nach § 354 Abs. 2 StPO aufgehobenen Verfahren neu zu regeln ist. Darüber hinaus ergibt sich nach der derzeitigen Regelung, dass für das zum zweiten Mal aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 (Strafsache gegen M. ) nunmehr wiederum die 4. Strafkammer zuständig wäre, die die erste aufgehobene Entscheidung getroffen hat. Nach Erörterung der Rechtslage besteht Einigkeit, dass das bereits Anfang Mai 2013 hier wieder eingegangene Verfahren rückwirkend einer anderen Kammer zuzuweisen ist. In Anlehnung an die neue Regelung für aufgehobene und zurückverwiesene Verfahren soll es der 2. Strafkammer zugewiesen werden.

Das Präsidium fasst daraufhin einstimmig folgende Beschlüsse: …“

Das Protokoll der 7. Präsidiumssitzung vom 30. Mai 2013 enthält die weitere Passage:

III. Änderung des Geschäftsverteilungsplans (Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO);
Mit Wirkung ab dem 01.06.2013 wird der Geschäftsverteilungsplan wie folgt geändert:

Teil IV A Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesenen oder nach § 210 Abs. 3 StPO vor einer anderen Kammer des Landgerichts eröffneten Sachen gilt folgende Zuständigkeit:

a) Verfahren der 1., der 2. (auch als Jugend- und Jugendschutzkammer), der 4. und der 5. (auch als große und kleine Wirtschaftsstrafkammer) Strafkammer werden von der Kammer bearbeitet, die ziffernmäßig der Kammer vorangeht, deren Entscheidung aufgehoben worden ist. Der 1. Strafkammer geht die 5. Strafkammer voran. Das zum zweiten Mal nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren 25 KLs 4/10 wird von der 2. Strafkammer bearbeitet.

Begründung:

Da aufgrund der personellen Wechsel die Richter, die [die] später aufgehobene Entscheidung getroffen haben, nunmehr für die neuerliche Verhandlung und Entscheidung zuständig wären, war die Regelung anzupassen. Dies betrifft rückwirkend das Verfahren 25 KLs 4/10, da bereits die Entscheidungen der 4. und 5. Strafkammer aufgehoben worden sind.“

Der in der Sitzung vom 24. April 2013 gefasste Präsidiumsbeschluss zur Änderung des Geschäftsverteilungsplans hinsichtlich der Zuständigkeit für zum zweiten Mal zurückverwiesene erstinstanzliche Sachen wird in der Niederschrift über die Sitzung vom 30. Mai 2013 nicht erwähnt. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2013 enthält ab dem 1. Juli 2013, Stand 10. Juni 2013, als Teil IV A. Ziffer 5, ausschließlich die mit Beschluss vom 30. Mai 2013 getroffene Regelung.

Das Verfahren 25 KLs 4/10 wird seit Anfang Juni 2013 unter dem Aktenzeichen 22 KLs 14/13 von der 2. großen Strafkammer geführt.

Auf die freibeweislich gestellte Anfrage des Vorsitzenden Richters am Landgericht T. vom 3. November 2014 erklärte der Präsident des Landgerichts mit dienstlicher Stellungnahme vom 13. November 2014, soweit für das Besetzungsverfahren von Interesse, dass die Gründe, die das Präsidium bewogen haben, die mit Beschluss vom 24. April 2013 zur Schließung der planwidrigen Regelungslücke im Geschäftsverteilungsjahr 2013 getroffene Regelung erst zum 1. Juli 2013 in Kraft treten zu lassen, heute nicht mehr geklärt werden könnten und es sich bei der in der Beschlussbegründung vom 24. April 2013 erwähnten, bereits vorliegenden und zum zweiten Mal vom Bundesgerichtshof aufgehobenen und zurückverwiesenen Sache um das Verfahren gegen Chr. M. gehandelt habe, dessen Akten bis dahin noch nicht beim Landgericht wieder eingegangen gewesen seien. Der Präsident ließ die Kammer überdies wissen, dass unter dem Tagesordnungspunkt 3 im Vorspann zur Beschlussfassung vom 30. Mai 2013 mit der Formulierung „In Anlehnung an die neue Regelung…“ allein die unter Ziffer III. der Beschlussfassung des Präsidiums vom selben Tag verabschiedete Regelung gemeint gewesen sei, was sich aus dem Wortlaut des nachfolgenden Beschlusstextes, der Teil IV A Ziff. 5 der Jahresgeschäftsverteilung 2013 vollständig „neu gefasst“ und insoweit nicht mehr zwischen erst- und zweitmaliger Aufhebung und Zurückverweisung von Strafsachen durch das Revisionsgericht unterschieden habe, ergebe. Die vorangehende Regelung vom 24. April 2013 sei mit Beschluss vom 30. Mai 2013 konkludent aufgehoben worden.

3. Vor diesem Hintergrund war die Zuweisung des Verfahrens M. an die 2. große Strafkammer wegen Verstoßes gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Potsdam stellt sich in dem hier in Rede stehenden Kontext hinsichtlich der Verfahrenszuteilung an die großen Strafkammern im Falle einer zweimaligen Zurückverweisung als rechtswidrig dar. Die darauf gestützte rückwirkende Zuweisung des Verfahrens weist im Zuweisungsgrund Lücken und Unbestimmtheiten auf.

Allerdings bestand am 7. Mai 2013, dem Zeitpunkt, als die Verfahrensakten M. nach der aufhebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 beim Landgericht Potsdam einging, und auf diesen Zeitpunkt kommt es zur Begründung der Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Kammer maßgebend an, eine planwidrige Regelunglücke. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Potsdam für das Jahr 2013, Stand 14. Dezember 2012, enthielt – im Gegensatz zu den Bestimmungen für Berufungsstrafsachen – keine spezielle Regelung für erstinstanzliche Sachen, die zum zweiten Mal gemäß § 354 Abs. 2 StPO aufgehoben worden waren. In Anwendung der vorhandenen Regelung für nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren wäre erneut die 4. große Strafkammer zuständig gewesen. An dieser Rechtslage haben weder der Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Potsdam vom 24. April 2013 noch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 30. Mai 2013 etwas geändert, obgleich dem Präsidium jedenfalls bereits am 24. April 2013 bekannt war, dass Veranlassung bestand, den Mangel des Geschäftsverteilungsplans zu beheben.

Zwar hat das Präsidium mit Beschluss vom 24. April 2013 unter Berufung auf die (eine andere Konstellation betreffende) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2012 und in Ansehung des neuerlich zurückverwiesenen Verfahrens gegen den Angeklagten M. die Geschäftsverteilung für den Fall zweimaliger Zurückverweisungen erstinstanzlicher Verfahren im laufenden Geschäftsjahr um eine spezielle Zuständigkeitsregelung für „die zum zweiten Mal“ gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Verfahren zu Teil IV A. Ziffer 5 GVPl. 2013 ergänzt, so dass Sachen der 1. und 2. großen Strafkammer, die zum zweiten Mal gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen werden, zukünftig von der 4. Strafkammer und solche der 4. und 5. Strafkammer zukünftig von der 1. Strafkammer bearbeitet werden sollten. Diese Änderung sollte indes, obgleich die Schließung der als solche vom Präsidium erkannten planwidrigen Regelungslücke keinen zeitlichen Aufschub duldete, entgegen dem Grundsatz der sofortigen Vollziehung und des Geltungsprinzips erst mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 in Kraft treten. Da die Gründe für diesen Aufschub nachträglich nicht mehr rekonstruiert werden können und eingedenk der Notwendigkeit einer sofort wirksam werdenden Ergänzung der Geschäftsverteilung, lässt sich nicht ausschließen, dass es sich bei der aufschiebenden Klausel um ein bloßes redaktionelles Versehen aufgrund der zum 1. Juli 2013 bevorstehenden personellen Änderungen (siehe TOP 4 des Protokolls der 5. Sitzung des Präsidiums v. 24. April 2013) handelte. Dies hätte zur Folge, dass am 30. Mai 2013 mangels Regelungslücke kein Raum für eine neuerliche Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG für Fälle zweiter Zurückverweisung mehr bestanden hätte.

Weil aber die am 24. April 2013 speziell für zum zweiten Mal gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren getroffene Regelung, dem unmissverständlichen Wortlaut des Änderungsbeschlusses zufolge, erst mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in Kraft treten sollte, bestand die ursprüngliche und als solche erkannte Regelungslücke bei Eingang des vorliegenden Verfahrens am 7. Mai 2013 objektiv unverändert fort.

Auch mit der zum 1. Juni 2013 wirksam werdenden und neuerlich auf § 21e Abs. 3 GVG gestützten Änderung der Geschäftsverteilung durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 wurde die bestehende Regelungslücke aber nicht beseitigt, sondern gerade festgeschrieben, weil in Anwendung dieser Regelung neuerlich die 4. große Strafkammer als diejenige Kammer zur Entscheidung berufen sein sollte, die ziffernmäßig der zuvor erkennenden 5. großen Strafkammer voranging. Die am 30. Mai 2013 verabschiedete Regelung stellt sich in ihrem abstrakt-generellen Teil in Bezug auf zurückverwiesene Altfälle wegen Verstoßes gegen § 354 Abs. 2 StPO als rechtswidrig dar, weil sie in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen eine Kammer in aufsteigender Ziffernfolge mit einer bereits zurückverwiesenen Sache befasst war, die Zuständigkeit bei einer zweiten Zurückverweisung erneut der zuerst mit der Sache befasst gewesenen Kammer zuschreibt. Die 4. große Strafkammer hätte als erkennender Spruchkörper indes – unabhängig von ihrer personellen Besetzung – ausgeschlossen werden müssen, nachdem sie bereits einmal über die verfahrensgegenständliche Sache entschieden hatte (s.o.). Die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts schließt zwar nicht aus, dass wegen besonderer Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans oder infolge Änderung der Geschäftsverteilung im Einzelfall doch wiederum dieselben Richter oder zumindest einige von ihnen bei der neuen Entscheidung mitwirken. Dies ist grundsätzlich hinzunehmen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 354 Rn. 39); für die wiederholte Bestellung desselben Richters zum Berichterstatter gilt dasselbe (BGH, NStZ 1981, 298; BGH, NStZ 1991, 595). Ein dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechender Ausschließungsgrund ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die frühere Mitwirkung eines Richters an dem aufgehobenen Urteil begründet in dem neuen Verfahren regelmäßig auch kein Ablehnungsrecht (Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 39; anders bei besonderen Anhaltspunkten BGH, NStZ 1987, 19). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist ein „anderer Spruchkörper“ im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO indes ein solcher, der sich unabhängig von seiner personellen Besetzung in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (BGH, a.a.O.), so dass ein Geschäftsverteilungsplan, der, wie hier, vom Revisionsgericht aufgehobene Sachen einem bereits befasst gewesenen Spruchkörper zur erneuten Entscheidung zuweist, wegen Verstoßes gegen § 354 Abs. 2 StPO unzulässig ist.

4. Soweit das Präsidium vor diesem Hintergrund das Verfahren M. „in Anlehnung an die neue Regelung für zurückverwiesene Sachen…“, die erst zum 1. Juni 2013 wirksam werden sollte, „rückwirkend“ der 2. großen Strafkammer zugewiesen hat, stellt sich dies als eine den Bereich zulässiger Auslegung eines Geschäftsverteilungsplans verlassende verbotene Einzelfallzuweisung eines Verfahrens auf der Grundlage eines rechtswidrigen Geschäftsverteilungsplans dar.

Die Änderung der Besetzung und der Geschäftsverteilung ist unter den Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG während eines Geschäftsjahres zulässig, wenn ein inhaltlich fehlerhafter Plan durch eine gesetzmäßige Anordnung ersetzt werden muss (BVerfG, NJW 2005, 2689; OLG Oldenburg, NStZ 1985, 473). Die Möglichkeit der Änderung ist auch nicht auf künftig eingehende Sachen beschränkt; sie kann auch (und zwar auch ausschließlich) bereits anhängige Sachen erfassen. Sie verlangt indes, dass die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht und in ihrer Begründung zum Ausschluss des Anscheins einer willkürlichen Einzelfallzuweisung ausreichend dokumentiert wird (BVerfGE 24, 33, 54f.; BVerfG, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, NStZ 2007, 537). Daran fehlt es hier.

Der rückwirkenden Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Sache an die 2. große Strafkammer lässt sich schon nicht entnehmen, dass über das M. -Verfahren hinaus unter Beachtung des Abstraktionsprinzips auch weitere zum zweiten Mal zurückverwiesene Strafverfahren unter der Regie der am 30. Mai 2013 verabschiedeten Regelung behandelt werden sollten. Die Begründung der Zuweisung stellt sich überdies als nicht eindeutig und unbestimmt dar, weil und soweit darauf abgestellt wird, dass die Zuweisung „in Anlehnung an die neue Regelung…“, erfolgt. An der mangelnden Eindeutigkeit des in Bezug genommenen Zuweisungsgrundes und dem immanenten Begründungsdefizit ändern auch die Ausführungen in der eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts vom 14. November 2014 nichts.

Unabhängig davon bestand jedenfalls gerade aufgrund der vorangegangenen Befassung des Präsidiums vom 24. April 2013 am 30. Mai 2013 eine vorhergesehene und vermeidbare Regelungslücke und ein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum, der die Gefahr manipulativer Zuweisung des vorliegenden Verfahrens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründete. Geschäftsverteilungspläne dürften mit Blick auf Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG aber keinen vermeidbaren Spielraum bei der Bestimmung der Zuständigkeit (und der Heranziehung der einzelnen Richter) zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen. Es mag dem pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums überlassen sein, nach welchen Sachkriterien es die Geschäfte, auch im Fall der Zurückverweisung, unter den Spruchkörpern, verteilt (Sachgebiete, Anfangsbuchstaben, örtliche Herkunft, Kammerziffernfolgen usw.). Jedoch darf kein vermeidbarer Entscheidungsspielraum gelassen werden. Es dürfen keine Merkmale gewählt werden, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuteilung einzelner Sachen nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nahelegen.

5. Die Zuständigkeit der 2. großen Strafkammer für das Verfahren gegen den Angeklagten M. ergab sich im Übrigen weder aus einer unmittelbaren noch sinngemäßen Anwendung der Regelungen zur Geschäftsverteilung vom 30. Mai 2013. Ein Zusammenhang zwischen der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Regelung und der ausdrücklichen Zuweisung des Verfahrens gegen den Angeklagten M. an die 2. große Strafkammer erschließt sich nicht. Das Gebot des gesetzlichen Richters verlangt nicht, das Verfahren rückwirkend an die zur Schließung der planwidrigen Regelungslücke vorgenommene Änderung der Geschäftsverteilung anzubinden. Denn gerade das begründet die Gefahr, dass die Ausgestaltung der neuen Regelungen auf die ergebnisgeleitete Zuweisung des anhängigen Verfahrens an einen bestimmten Spruchkörper ausgerichtet wird. Auch ein sonstiges objektives und sachliches Kriterium, die zum 1. Juni 2013 geltende Regelung „rückwirkend“ auf das zuvor eingegangene Verfahren anzuwenden, ist nicht dokumentiert. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung des Präsidiums mit anderen möglichen Verfahrensweisen, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Präsidenten in der eingeholten dienstlichen Stellungnahme, nicht zu erkennen. So hätte z. B. die Möglichkeit bestanden, die Regelungslücke unter Rückgriff auf eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Potsdam zum Stand 7. Mai 2013 (Teil VIII., Vertretungsplan, B. Ziffer III des GVPl.) zu schließen (zu dieser Möglichkeit vgl. OLG Oldenburg, NStZ 1985, 473; BGH, NStZ 1982, 211). Das hätte zur Zuständigkeit der 1. großen Strafkammer geführt.

Zumindest ebenso nahe lag es, entsprechend der Vorgehensweise des Präsidiums im Zusammenhang mit der Verteilung der Bestände bei Auflösung der 3. großen Strafkammer im Dezember 2012, durch Los zwischen der bis dato nicht mit dem Verfahren befasst gewesenen 1. und 2. großen Strafkammer zu entscheiden (Zufallsprinzip). Auch die speziell für zum zweiten Mal zurückverwiesene Verfahren am 24. April 2013 verabschiedete Regelung, die bereits konkretisiert und durch das Präsidium beschlossen worden war, hätte angewendet werden können, zumal diese gerade zur Schließung der bestehenden planwidrigen Regelungslücke zeitnah verabschiedet worden war und deren Anwendung allein daran scheiterte, dass die Regelung, aus nicht mehr zu klärenden Gründen und, wie oben ausgeführt, rechtswidrig erst zum 1. Juli 2013 in Kraft treten sollte.

6. Betrifft die rückwirkende Zuweisung eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer Änderung der Geschäftsverteilung das Anlassverfahren, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung und sorgfältigen Dokumentation der Sachgerechtheit der Auswahlkriterien, vergleichbar der Prüfung und Dokumentation der Voraussetzungen für eine Überleitung einer bereits anhängigen Strafsache zu einer anderen Kammer. Andernfalls kann der Angeklagte in seinem Recht aus Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter verletzt sein (vgl. dazu BGH, NStZ 2007, 537; BGH, 5 StR 574/94; Diemer, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG Rn. 17). Der Präsidiumsbeschluss muss so detailliert begründet sein, dass eine fachgerichtliche Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit möglich ist (BGHSt 53, 268 mit Anm. Gubitz, NStZ 2010, 190). Diese gesteigerten Begründungsanforderungen gelten insbesondere, wenn die Geschäftsverteilung, wie hier, im laufenden Geschäftsjahr nachträglich und zum wiederholten Mal einer Änderung unterzogen wird. An diesen Maßstäben scheitert der Präsidiumsbeschluss, weil er gänzlich die Auseinandersetzung mit ebenso nahe liegenden Zuweisungsüberlegungen unterlässt und es an der Darlegung eines sachlichen Zuweisungsgrundes mangelt. Die Beschlussbegründung erschöpft sich in der Wendung, dass die Zuweisung „in Anlehnung an die neue“ und – nach Maßgabe vorstehender Ausführungen in Bezug auf zurückverwiesene Altfälle gerade rechtswidrige – Regelung erfolgt. Angesichts des Umstands, dass sich auch nach der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts nicht mehr klären lässt, weshalb die mit Beschluss vom 24. April 2013 getroffene Regelung entgegen dem Grundsatz der sofortigen Vollziehung und des Geltungsprinzips nicht sofort in Kraft gesetzt wurde, so dass sie bei Eingang des vorliegenden Verfahrens am 7. Mai 2013 bereits gegolten hätte, ist eine begründungslose Zuweisung an die 2. große Strafkammer nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere, weil die Regelung vom 30. Mai 2013 in ihrem abstrakt-generellen Teil nach ihrem Wortlaut das Problem der Zuständigkeit der 4. großen Strafkammer nicht gelöst hat und es bei einem sofortigen Inkrafttreten der Regelung aus April 2013 für eine neue Regelung mangels einer diesbezüglichen Regelungslücke keinen Raum mehr gegeben hätte. Hierbei ist auch zu beachten, dass die zweite Regelung zu einer anderen Zuständigkeit führte. Eine Heilung des bestehenden Begründungsdefizits ist auch im Rahmen der eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten nicht erfolgt.

B. Ist die Zuweisung des Verfahrens an die 2. große Strafkammer nach alledem nicht vorschriftsmäßig erfolgt, kann dahinstehen, ob der weiter erhobene Besetzungseinwand, der spruchkörperfremde Richter am Landgericht H.-U. R. sei rechtswidrig und ermessensfehlerhaft durch das Präsidium zum Ergänzungsrichter bestimmt worden, durchgreift.

Damit kann insbesondere offenbleiben, ob die zugrunde liegenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Potsdam für das Jahr 2014 (Stand: 19. Dezember 2013) dort zu Ziffer VIII. Vertretungsregelungen, Teil 4. lit. b Satz 4, deshalb rechtswidrig sind, weil die Zuweisung des Ergänzungsrichters, im Falle der Verhinderung sämtlicher nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst berufener Richter, nach Ermessen des Präsidiums aus dem Kreis der übrigen Richter, abseits einer abstrakt-generellen Regelung, das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG verletzt (zum Streitstand: für Rechtswidrigkeit LG Köln, StV 2013, 557-560 mit beachtlichen Argumenten unter Berufung auf BGH, NStZ 2011, 294 Rz. 49 „hinreichend abstrakte Regelung“; LG Halle, StV 2005, 208; Meyer-Goßner, a.a.O., § 192 GVG Rn. 5; Breidling, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 10, 26. Aufl. 2010, § 21e GVG Rn. 2; Velten, in: SK-StPO, 49. Erg.Lfg., 2013, § 21e GVG Rn. 49; Schmidt/Temming, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2012, § 192 GVG Rn. 4; dagegen BGHSt 26, 324; BGH, NStZ-RR 2003, 14; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 21e GVG, Rn. 99).

Es bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob für den Fall, dass das angewendete Geschäftsverteilungssystem des Landgerichts Potsdam abstrakt den Anforderungen des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 16 S. 2, 192 GVG genügte, der Angeklagte M. durch das konkrete Auswahlverfahren seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist.