Löschung eines Blog-Eintrags durch die Google Inc Beschlusses Amtsgericht Frankfurt

Auf einer von Google Inc., USA, betriebenen Blogging-Platform befand sich ein anonymes Posting mit Beleidigungen und falschen Tatsachenbehauptungen. Der Betroffene bat um Entfernung der rechtswidrigen Inhalte. Der kalifornische “Legal Support” der Google Inc. antwortete:

„(…) vielen Dank, dass Sie sich bezüglich Inhalten an uns wenden, die auf BlogSpot.com veröffentlicht wurden. Wir bestätigen Ihnen, dass wir Ihre Anfrage erhalten und geprüft haben.

Blogger.com und Blogspot.com sind US-Websites, auf die US-Recht angewendet wird. Blogger bietet Tools zur Erstellung von Inhalten an, ist jedoch kein Vermittler dieser Inhalte. Wir erlauben es unseren Nutzern, Blogs einzurichten, übernehmen jedoch keinerlei Verantwortung für die Inhalte dieser Seiten. In Anbetracht dieser Umstände und gemäß Abschnitt 230(c) des Communications Decency Act entfernt Blogger kein mußmaßlich verleumderisches, diffamierendes oder beleidigendes Material aus Blogger.com oder BlogSpot.com. (…)“

Auf eine daraufhin beim Amtsgericht Frankfurt am Main beantragte Einstweilige Verfügung erging am nächsten Tag folgender Beschluss:

Amtsgericht Frankfurt am Main
31 C 13/11 – 83
Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
xxx – Antragsteller –
gegen
Google Inc., vertr. d. d. Vorst.Vors. Eric Schmidt, 1600 Ampitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA
– Antragsgegnerin –

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung xx – durch Richter am Amtsgericht Dr. xxx beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO, 823 BGB (Persönlichkeitsrechtsverletzung) – bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) verboten,

auf der von ihr betriebenen Webseite http://xxx.blogspot.com weiterhin zu verbreiten, der Antragsteller hätte behauptet xxx.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

(…) Gründe: (…) Diese unsachlichen und beleidigenden Äußerungen stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, für die auch die Antragsgegnerin als Mittäterin die Verantwortung trägt. Da die Tat auch in Deutschland begangen worden ist, gilt deutsches Recht (Art. 40 EGBGB). Trotz der Beschwerde des Antragstellers bei der Antragsgegnerin konnte diese Seite heute aufgerufen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. (…)

Nach Übersendung des Gerichtsbeschlusses per Telefax hat Google den betroffenen Eintrag innerhalb weniger Tage von der Webseite entfernt.