Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Urteil vom 28.06.2011, 7 U 39/11
1. Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist. Ob der Abgebildete ggf. mit einer Bildveröffentlichung in einem Presseartikel im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis rechnen konnte oder musste, ist nicht entscheidend.
2. Der Umstand, dass ein Foto bei einem Ereignis der Zeitgeschichte aufgenommen worden ist, rechtfertigt seine Veröffentlichung nicht, wenn sich der Artikel nicht mit dem Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist.
§ 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 2011, Geschäftsnummer 324 O 555/10, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:
I.
2
Mit dem angefochten Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung abgebildete die Klägerin zeigende Foto zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wie am 2. August 2010 in der Printausgabe des S., Seite 15, bzw. unter www.s…de geschehen, sowie an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von insgesamt € 610,11 nebst Zinsen zu zahlen.
3
Die Klägerin ist beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband tätig. Sie begleitete den Vorstandsvorsitzenden der Partei DIE LINKE, Herrn Klaus Ernst, mehrfach zu gesellschaftlichen Veranstaltungen. Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin des Magazins S. . Die Beklagte zu 2) ist für das inhaltlich übereinstimmende Internet-Angebot unter www.s…de verantwortlich.
4
In der Printausgabe des S. vom 2. August 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf Seite 15 unter der Überschrift „LINKE – Probleme für Ernst“ einen Artikel, welcher sich mit dem Politiker Klaus Ernst und einer Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasst. Die Klägerin wird in diesem Beitrag nicht erwähnt. Dieser Beitrag wird durch eine die Klägerin und Klaus Ernst abbildende Fotografie (Untertitel: „Ernst, Begleiterin“) bebildert. Der Beitrag wurde von der Beklagten zu 2) auf www.s…de wortgleich verbreitet. Auch das Bildnis war zugänglich und abrufbar.
5
Die streitgegenständliche Fotografie entstand am 2. Juli 2010 bei einem Sommerfest auf Einladung des Bundespräsidenten im Garten des Schlosses Bellevue, auf dem ca. 5.000 Menschen eingeladen waren und bei welchem auf drei Bühnen im Garten des Schlosses etwa 300 Künstler auftraten. Die Veranstaltung wurde medial begleitet; vor und während des Festes wurden sowohl am unmittelbaren Eingang als auch im Umfeld des Veranstaltungsortes Fotos von anwesenden Journalisten gefertigt. Das streitgegenständliche Bildnis wurde im Schlossgarten aufgenommen.
6
Die Klägerin forderte die Beklagten im August 2010 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung auf.
7
Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die streitgegenständliche Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe. Zwar sei angesichts dessen, dass die Klägerin fröhlich in die Kamera blicke, davon auszugehen, dass die Klägerin in die Anfertigung und Veröffentlichung des Bildnisses im Rahmen einer Berichterstattung über das Sommerfest des Bundespräsidenten auf Schloss Bellevue eingewilligt habe und deshalb der Abdruck des Bildnisses zur Illustration einer solchen Berichterstattung zulässig wäre. Die konkludente Einwilligung erstrecke sich aber nicht auf Veröffentlichungen des Bildnisses im anderen Zusammenhang. Die streitgegenständliche Fotoveröffentlichung sei auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Zwar handele es sich bei dem Sommerfest des Bundespräsidenten um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Über dieses Ereignis werde aber in dem Artikel der Beklagten nicht berichtet, da auf dem Foto nicht zu erkennen sei, wo es aufgenommen wurde, und auch der Textbeitrag keinerlei Informationen über das Sommerfest liefere. Die „Flugreisen-Affäre“ des Politikers Klaus Ernst stelle zwar ebenfalls ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Mit diesem Ereignis stehe die Klägerin indes in keinem Zusammenhang, so dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin der Vorrang einzuräumen sei.
8
Die Beklagten bekämpfen das Urteil mit form- und fristgerecht eingelegter Berufung und machen geltend, dass bei sachgerechter Auslegung des Verhaltens der Klägerin von einer konkludent erteilten Einwilligung in die Fotoveröffentlichung auszugehen sei. Bei dem Sommerfest des Bundespräsidenten handele es sich um eine Veranstaltung, die keinen klar fokussierten inhaltlichen Kern habe. Zudem weise das konkret in Rede stehende Bildmotiv keinen erkennbaren Bezug zum Fest des Bundespräsidenten auf. Thematischer Gegenstand sei also in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Klaus Ernst bei einem öffentlichen Ereignis auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber Ernst erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der „Flugreisen-Affäre“ seien am Tag des präsidialen Sommerfestes bekannt und das Thema gewesen, mit welchem Ernst zu jener Zeit sofort in Verbindung gebracht worden sei, was natürlich auch der Klägerin nicht entgangen sei. Wer sich in dieser Situation sich als vertraute Begleiterin von Ernst ablichten lasse, müsse naheliegenderweise damit rechnen, dass ein so entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die „Flugreisen-Affäre“ veröffentlicht werde. Dieses müsse bei der Auslegung der von der Klägerin erteilten (konkludenten) Einwilligung berücksichtigt werden.
9
Die Fotoveröffentlichung sei zudem gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Als zeitgeschichtliches Ereignis sei auch der Umstand anzusehen, dass sich die Klägerin zu einem Zeitpunkt, in welchem gegen Ernst sogar strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben worden seien, als vertraute Begleiterin von Ernst bei einem hochöffentlichen und medial intensiv begleiteten Ereignis gezeigt habe. Über diesen Umstand müsse selbstverständlich wie hier geschehen auch im Bild berichtet werden.
10
Die Beklagten beantragen,
11
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12
Die Klägerin beantragt,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14
Sie trägt vor, der Sachvortrag der Beklagten, sie hätte sich im Zusammenhang mit der „Flugreisen-Affäre“ mit Ernst solidarisiert und sich wissentlich und willentlich zu diesem Zweck fotografieren lassen, sei unwahr und, da erstmalig im Berufungsrechtzug vorgetragen, nicht zuzulassen. Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil.
15
Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats steht der Klägerin gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 2, 1 Abs. 1 GG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
17
Zu Recht hat das Landgericht eine konkludent erteilte Einwilligung der Klägerin in die Fotoberichterstattung der Beklagten verneint. Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 479, 480; OLG Frankfurt GRUR 1991, 49 ff.; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 2. Aufl., Rn 137). Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn 834). Diese Voraussetzungen haben die Beklagten nicht dargetan. Dass aufgrund des Verhaltens des Fotografen für die Klägerin klar sein musste, dass er für den S. tätig war und für einen Artikel im Rahmen der „Flugreisen-Affäre“ recherchierte, behaupten auch die Beklagten nicht. Ob die Klägerin ggf. mit einer Bildveröffentlichung im S. und im Zusammenhang mit der „Flugreisen-Affäre“ des Politikers Klaus Ernst rechnen konnte oder musste, ist nicht entscheidend.
18
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch eine Rechtfertigung der Bildveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verneint. Der Umstand, dass das Sommerfest des Bundespräsidenten als ein Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen ist, kann die streitige Veröffentlichung nicht rechtfertigen, da sie sich in keiner Weise mit diesem Ereignis befasst. Der Leser erfährt weder aus dem Textbeitrag noch durch Betrachtung des Fotos, das dieses die abgebildeten Personen auf dem Sommerfest zeigt. An der „Flugreisen-Affäre“ ist die Klägerin unstreitig nicht beteiligt, so dass auch dieses Ereignis die Abbildung der Klägerin nicht zu rechtfertigen vermag. Dem Foto ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin sich in Kenntnis der „Flugreisen-Affäre“ mit Klaus Ernst abbilden ließ, da der Artikel dem Leser nicht verrät, wann und wo das Foto entstanden ist. Der Umstand, dass das Foto die Klägerin in Begleitung des Politikers Klaus Ernst zeigt, führt ebenfalls nicht dazu, dieses als ein Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte einzuordnen. Klaus Ernst ist keine derart prominente Persönlichkeit, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, welche Personen ihn jeweils begleiten. Im Übrigen lässt der Artikel den größten Teil der Leser darüber im Unklaren, wer die Begleiterin von Klaus Ernst ist, da ihr Name nicht genannt wird. Aber selbst wenn man mit den Beklagten davon ausginge, dass die Abbildung der Klägerin ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft, so ist jedenfalls bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Artikel mit einem verbotenen Verhalten eines Politikers befasst und die schutzwürdigen Belange der Klägerin dadurch tangiert werden, dass ihr Bild in diesem Zusammenhang veröffentlicht wird. Teile der Leserschaft könnten die Veröffentlichung zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob die Klägerin in irgendeiner Weise – etwa als Begleiterin auf den Flugreisen – etwas mit den im Artikel beschriebenen Vorgängen zu tun hat.
19
Der Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
20
Auch das weitere Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu anderer Entscheidung.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.