Privatsphäre und Intimsphäre

Privatsphäre

Zur Privatsphäre rechnet der Bundesgerichtshof die „private Lebensgestaltung“, also den der „Öffentlichkeit abgewandten Bereich“.

Intimsphäre

Zur Intimsphäre führt der Bundesgerichtshof aus:

„Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (…)“, „(…) hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt“.

Zitate aus dem Urteil des Bundesgerichtshof VI ZR 332/09 vom 25. Oktober 2011 .