Vorgeblicher Verstoß gegen die Bilanzwahrheit / mangelhafte Bilanzklarheit – Bilanzposten ausschließlich mit dem Wert Null
Im Falle einer Nullbilanz, d.h. alle Bilanzpositionen sind gleich null, behauptet das Bundesamt für Justiz, es liege o.g. Verstoß vor. Zwar ist gemäß § 42 Abs. 1 GmbHG das Grundkapital zu bilanzieren, also auch dann, wenn es aufgrund von Verlusten aufgezehrt ist und das Eigenkapital in Summe null ist. Zumindest für Kleinstkapitalgesellschaften kann dieser Ausweis gemäß § 266 HGB jedoch entfallen.
Die Rechtsprechung zu § 334 HGB
Die Verstöße, für die gemäß § 334 HGB ein Bußgeld verhängt werden kann, sind in diesem Paragraphen einzeln aufgezählt. Darunter ist auch der § 264 Abs. 2 HGB. Soweit das Bundesamt für Justiz jedoch Bezug auf die sehr allgemein gehaltene Gesetzesformulierung „Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln“ nimmt, zweifelt die Rechtsprechung (so Landgericht Bonn) daran, daß diese gesetzliche Regelung dem Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) entspricht und daher keine Grundlage für den berechtigten Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit sein kann.
Das Bundesamt für Justiz schreibt dennoch die Einreicher einer Nullbilanz an („Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachveröffentlichung“) und droht mit einem Bußgeld. Wird keine Nachveröffentlichung vorgenommen, erlässt das Bundesamt für Justiz auch tatsächlich einen Bußgeldbescheid, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Betroffene sollten sich gegen diese Willkür wehren und einen in der Materie erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Das Bundesamt für Justiz ist auch in der Vergangenheit immer wieder dadurch aufgefallen, dass es zu Unrecht Bußgeldbescheide erlassen hat. Die Staatsanwaltschaft Bonn hatte auch schon wegen Betrugs gegen Mitarbeiter des Bundesamts ermittelt.