Rechtsbeugung, Straftaten durch Amtsträger

§ 339 StGB Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof:

Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet ( BGH 4 StR 84/13 – Urteil vom 18. Juli 2013 ; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283 f.; Urteil vom 15. September 1995 – 5 StR 713/94, BGHSt 41, 247, 251; Urteil vom 4. September 2001 – 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 108 f.; Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 97/09 jeweils mwN).

Es sind alle wesentlichen Umstände in die Gesamtschau einzubeziehen. Insbesondere ist es zu berücksichtigen, wenn eine Kombination verschiedener, jeweils grob fehlerhafter Überlegungen vorliegt. Auch die „Art und Zahl“ der Fälle ist zu berücksichtigen. Vgl. BGH .

Das Bundesverfassungsgericht zur Pflicht der Staatsanwaltschaft (auch) gegen Amtsträger zu ermitteln :

„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann schließlich in Fällen in Betracht kommen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden. Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. (…) Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO) und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.“

One thought on “ Rechtsbeugung, Straftaten durch Amtsträger

  1. Alfred Becker

    Was ist das Grundrecht? Das Grundrecht ist zum Spielball von Politikern geworden. Sie schränken die Rechte immer mehr ein und wundern sich dann, dass ihnen alle den Rücken kehren. Unser Justiz ist ein Schatten an der Robe der Richter. Mann sieht diesen Schatten genauso wenig wie den Hauch der Gerechtigkeit. Rechtsbeugungen und Willkür haben in Gerichtsälen Einzug gehalten. Ein überfordertes Rechtssystem versucht das schlimmste zu verhindern, dabei bleiben die Opfer auf der Strecke.
    Wie ich!!! Doch ich biete diesem Rechtssystem meine Stirn!!!

    Meine Geschichte lesen Sie unter: http://rechtsbeugungen.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.