Alle genannten Regeln des Persönlichkeitsschutzes gelten auch für Gewerbebetriebe als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. dem Unternehmenspersönlichkeitsrechts ( Artikel 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG , Bundesverfassungsgericht zu geschäftsschädigenden Äußerungen ).
Unabhängig davon, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, haben Gewerbetreibende weitere Möglichkeiten, um gegen Veröffentlichungen vorzugehen:
Ist der Verfasser ein Wettbewerber , kann gegen unlautere oder irreführende Handlungen (vorgetäuschte Rabatte, irreführende Angaben zu Produkteigenschaften etc.) nach dem “ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ” ( UWG ) vorgegangen werden.
Wird ein Firmenname oder eine Marke von einem Unberechtigten verwendet, kann der Inhaber auch Unterlassungsansprüche aus dem Markengesetz (insb. § 14, 15 Markengesetz ) geltend machen.