Liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Veröffentlichung vor, stehen dem Verletzten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu ( §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ).
Erster Schritt sollte immer sein, den Verletzer zu bitten, den problematischen Eintrag zu entfernen. Bei Äußerungen, die anonym oder unter einem Nickname vorgenommen wurden, kann man den Webmaster um Löschung bitten.
Die Haftung der technischen Verbreiter
Die Ausrede, nicht für Inhalte verantwortlich zu sein, die von anderen eingestellt worden seien, gilt nicht: Neben dem Verletzer selbst (auch wenn dieser bekannt ist) kann jeder Weitere auf Beseitigung in Anspruch genommen werden (sog. Störerhaftung ), der zur Verbreitung einer rechtswidrigen Veröffentlichung beiträgt , wie beispielsweise der Webmaster , der Betreiber eines Forums oder der Hoster einer Blogging-Platform , auf dem eine rechtswidrige Äußerung publiziert wird. Auch Suchmaschinenbetreibern kann untersagt werden, auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten zu verlinken. Diese sogenannten (Mit-) Störer müssen den entsprechenden Inhalt löschen , sobald sie über die Rechtswidrigkeit des Inhalts in der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Form in Kenntnis gesetzt worden sind ( BGH VI ZR 93/10 vom 25.10.2011 ).
Um nicht dem Vorwurf der Zensur ausgesetzt zu sein, weigern sich manche Internet-Firmen jedoch Inhalte ohne Gerichtsbeschluss zu entfernen.
Eine (Straf-)Anzeige bei der Polizei oder dem Datenschutzbeauftragten bringt kaum den gewünschten schnellen Erfolg. Zweckmäßiger ist ein zivilrechtliches Vorgehen , welches innerhalb weniger Tage zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten führen kann:
Abmahnung
Dazu ist gegenüber dem Verletzer oder dem Störer zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Darin wird die Verletzung konkret bezeichnet, rechtlich bewertet, unter angemessener Fristsetzung eine Unterlassung gefordert und gerichtliche Schritte angedroht. Eine Abmahnung ist Voraussetzung dafür, daß die Kosten eines evtl. folgenden Gerichtsverfahrens vom unterlegenen Gegner zu tragen sind ( § 93 ZPO ). Führt die Abmahnung noch nicht zum gewünschten Erfolg, kann als nächster Schritt gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Einstweilige Verfügung und Urteil
Am einfachsten und schnellsten ist es, in eiligen Angelegenheiten beim Gericht eine Einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Gericht entscheidet hier innerhalb weniger Tage, ohne daß der Gegner dazu angehört werden muß. Der Gerichtsbeschluss ist sofort vollstreckbar, das heißt der Antragsgegner muß sich nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung daran halten, andernfalls riskiert er ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Entweder die erlassene Einstweilige Verfügung wird vom Antragsgegner als endgültig anerkannt (was meistens der Fall ist), oder aber es folgt die Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren. Sofern keine Eilbedürftigkeit besteht erhebt man sofort Unterlassungsklage, ohne zuvor eine Einstweilige Verfügung zu beantragen.
Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischem Gegner
Der Beseitigungsanspruch und die Möglichkeit einer Einstweiligen Verfügung durch ein deutsches Gericht gegen den Störer besteht auch dann, wenn dieser im Ausland sitzt. Die Seiten populärer Suchmaschinen und Sozialer Netzwerke werden oft von ausländischen Unternehmen, z.B. aus Kalifornien betrieben. Nach kalifornischem Recht sind diese Unternehmen nicht verpflichtet Verleumdungen von ihren Seiten zu entfernen. Darauf berufen sich diese Unternehmen auch gerne, jedoch zu Unrecht. Tritt die Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland ein (z.B. weil der Betroffene in Deutschland wohnt und sich die Internet-Veröffentlichung auch an Leser in Deutschland richtet), so gilt deutsches Recht und deutsche Gerichte sind zuständig (sog. Bestimmungsrecht, Art. 40 EGBGB ).
Die Zustellung einer deutschen Gerichtsentscheidung im Ausland erfolgt in den Vertragsstaaten nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) . Erfahrungsgemäß wird eine deutsche Gerichtsentscheidungen von ausländischen Unternehmen bereits dann befolgt, wenn man sie (vorab) per Telefax übermittelt.
Sollte in Ausnahmefällen der Betreiber einer Webseite nur schwer greifbar sein, besteht auch die Möglichkeit, die URL mit rechtswidrigem Inhalt durch Suchmaschinenbetreiber ( Störerhaftung ) aus den Suchergebnissen entfernen zu lassen.