Vor einer Äußerung erst Akteneinsicht nehmen!
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren und im Strafverfahren ist der Betroffene / Beschuldigte vor Abschluss der Ermittlungen anzuhören. Dazu wird ihm in der Regel entweder ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei geschickt. Dies ist oft der erste Zeitpunkt, bei dem der Betroffene erfährt, dass er einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verdächtigt wird, und ein entsprechendes Verfahren gegen ihn geführt wird.
Der Betroffene hat das Recht, zu den Beschuldigungen angehört zu werden ( § 163a Abs. 1 StPO , § 55 OWiG ). Ebenso besteht das Recht, sich als Beschuldigter NICHT zur Sache zu äußern ( § 136 StPO ). Lediglich Angaben zur Person sind zu machen ( § 111 OWiG ).
Für den Beschuldigten besteht KEINE Pflicht, einer Vorladung der Polizei zu folgen. Nur einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft wäre Folge zu leisten ( § 163a Abs. 3 StPO ).
Die Vernehmung des Beschuldigten erfolgt in der Regel zum Abschluss der Ermittlungen ( § 163a Abs. 1 StPO ) und dient gleichzeitig der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dass der Beschuldigte gegen Ende des Ermittlungsverfahrens überhaupt angehört wird bedeutet, dass die bisherigen Ermittlungen den Anfangsverdacht erhärtet haben und die Behörden etwas gegen den Beschuldigten in der Hand haben. Andernfalls wäre das Verfahren (ohne Anhörung) eingestellt worden, und der ehemals Beschuldigte hätte nie von dem Verfahren erfahren.
Wie sollte sich der Beschuldigte nun verhalten?
Einerseits: Schweigen ist Gold. Denn durch eine eigene Aussagen können Sie sich unbeabsichtigt selbst belasten oder einen weiteren Verdacht auslösen. Die Ermittlungsbeamten sind psychologisch geschult, geben sich freundlich, und verleiten den Beschuldigten vielleicht zu einer Aussage, die er später bereut.
Andererseits: Auf die Gelegenheit zur Anhörung erfolgt als nächstes bereits der Erlass eines Bußgeldbescheides oder Anklageerhebung vor Gericht. Um durch Einwände oder Verhandlungen zuvor Einfluss zu nehmen und eine Verfahrenseinstellung zu erwirken, ist es dann bereits zu spät.
Daher:
Ein Strafverteidiger kann gemäß § 147 StPO Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte nehmen. Dies ermöglicht eine genaue Kenntnis der Vorwürfe, insbesondere wie der Verdacht entstanden ist, welche Beweise der Behörde vorliegen, was wie bewertet wird, aber auch was der Behörde unbekannt geblieben ist. Erst auf dieser Basis ist es sinnvoll zu entscheiden, ob und wie man sich zu dem Vorwurf äußern sollte. Darüber hinaus kann ein erfahrener Strafverteidiger auf ein faires Verfahren hinwirken und durch Verhandlungen mit der Behörde eventuell eine Verfahrenseinstellung erreichen.
Der Beschuldigte selbst (ohne Verteidiger) hat gemäß § 147 Abs. 7 StPO nur eingeschränkt Möglichkeiten Auskünfte oder Abschriften aus der Ermittlungsakte zu erhalten.
Wie einen geeigneten Strafverteidiger finden?
Statt irgendeinen Rechtsanwalt zu nehmen, sollte ein „Fachanwalt für Strafrecht“ beauftragt werden, denn dieser hat sich auf das Gebiet der Strafverteidigung spezialisiert und verfügt diesbezüglich über nachgewiesene Erfahrung.
§ 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen)
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
§ 163a StPO Abs. 1-4 (Vernehmung des Beschuldigten)
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. (…) In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. (…)
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. (…)
§ 111 Abs. 1 OWiG (Angaben zur Person)
Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
§ 136 Abs. 1 StPO (Recht die Aussage zu verweigern)
Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 die Bestellung eines Verteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und 3 beanspruchen kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
§ 147 Abs. 1 StPO (Akteneinsicht durch den Verteidiger)
Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
§ 147 Abs. 7 StPO (Aktenauskunft für den Beschuldigten)
Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. (…)
BGH zur Vorladung und Vernehmung eines Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Polizei
2 StR 439/13 vom 30.12.2014, RN 28: Die Beschuldigteneigenschaft setzt zwar nicht nur das objektive Bestehen eines Verdachts, sondern auch den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde hinsichtlich einer Verdachtshypothese voraus, der sich in einem Willensakt manifestiert. Wird gegen eine Person förmlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Aber auch ohne förmliche Verfahrenseröffnung gegen die Person ist die konkludente Zuweisung der Rolle als Beschuldigter möglich. Dies richtet sich danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten bei seinen Aufklärungsmaßnahmen nach außen darstellt. Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Ermittlungsbehörde eine Maßnahme trifft, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Ist eine Ermittlungshandlung darauf gerichtet, den Vernommenen als Täter einer Straftat zu überführen, kommt es daher nicht mehr darauf an, wie der Ermittlungsbeamte sein Verhalten rechtlich bewertet.
AG Eisenach, Urteil vom 12. Juni 2008 – 54 C 912/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld.
Am 16.02.2007 kam es gegen 09.00 Uhr in Eisenach auf der M Straße, … zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen … den Kläger anfuhr, der im Begriff war, als Fußgänger die M Straße zu überqueren.
Bei der M Straße handelt es sich um eine breit ausgebaute vierspurige Straße. Ca. 30 bis 40 m vom Unfallort entfernt befindet sich ein Fußgängerüberweg. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Nasenbeinfraktur, Kontusion des rechten Handgelenkes, multiple Schürfwunden im Bereich der Extremitäten, des Gesichts sowie eine Rissquetschwunde an der linken Stirnseite. Er befand sich in ambulanter Behandlung und war vom 16.02.2007 bis einschließlich 02.03.2007 arbeitsunfähig geschrieben.
Bei dem Unfall wurde die Kleidung des Klägers beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von 60,00 Euro entstand. Außerdem hat der Kläger für das Ausstellen eines Attestes 5,36 Euro zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. ist die Kfz. Haftpflichtversicherung des Beklagten-Pkw.
Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für die beschädigte Kleidung und die Kosten des Attestes, und zwar in Höhe von 50 %.
Der Kläger behauptet, er habe, nachdem er vor Überqueren an der Fahrbahn rechts und links geschaut habe und sich kein Fahrzeug genähert habe, die Straße überquert. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. sei vorher nicht zu sehen gewesen. Er sei nicht über die Straße gerannt. Der Beklagte zu 1. hätte ihn vorher wahrgenommen und deshalb noch rechtzeitig bremsen können. Aus diesem Grunde sei von einem Mitverschulden des Beklagten zu 1. in Höhe von mindestens 50 % auszugehen.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.05.2007 dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.700,00 Euro, sowie weitere 126,68 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, zum Unfallzeitpunkt habe auf der M Straße reger Busverkehr geherrscht. Die linke Richtungsfahrbahn sei ebenfalls dicht befahren gewesen. Der Beklagte zu 1. sei mit etwa einer Geschwindigkeit von 30 – 35 km/h gefahren, als plötzlich und unerwartet der Kläger aus Richtung des Beklagten gesehen von links durch den fließenden Verkehr hindurch in die Fahrspur des Beklagten zu 1. hineingelaufen sei. Trotz der sofort eingeleiteten Vollbremsung habe der Beklagte zu 1. den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Der Kläger sei über die Straße gerannt, offensichtlich ohne auf den Autoverkehr zu achten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 24.04.2008 durch Anordnung der Vernehmung des … (Bl. 23 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2008 (Bl. 23 – 24 d. A.) verwiesen.
Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft Meiningen, Az: 350 Js 6244/07 beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 253 Abs. 2 BGB.
Der Unfall war für den Beklagten zu 1. nicht unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG. Für eine höhere Gewalt gibt es keine Anhaltspunkte. Zu dieser gehören zwar nach der Definition des BGH (BGH VRS 51, 259) einmalige Vorfälle mit Ausnahmecharakter). Nicht außergewöhnlich sind jedoch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer (RGZ 44, 27; 50, 92; 54, 404).
Der Beklagte zu 1. muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Allerdings liegt hier ein Mitverschulden des Klägers mit § 254 BGB in einem solch hohen Maße vor, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt.
Der Fußgänger muss sich vor Betreten der Fahrbahn überzeugen, dass sich kein Kraftfahrzeug nähert (BGH VersR 65, 959, 68, 603). Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Die Behauptung des Klägers, er habe kein Fahrzeug auf den Fahrbahnen wahrgenommen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Gerichtsbekannt ist, dass es sich bei der Mühlhäuser Straße um eine sehr breite vierspurige Straße handelt, die tagsüber meist stark befahren ist. Der Unfall ereignete sich zwischen 08.45 Uhr (Angaben des Klägers) und 9.00 Uhr (Angaben der Beklagten). Der 16.02.2007 war ein Freitag. D. h. es handelte sich um einen Wochentag und eine Zeit, um die noch Berufsverkehr herrscht. Diese Tatsache widerspricht schon der Behauptung des Klägers, auf der vierspurigen Straße hätte sich kein Fahrzeug befunden. Des weiteren ist gerichtsbekannt, dass die Straße aus Sicht des Klägers in Richtung rechts sehr weit einsehbar ist. Die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1. hätte sich der Unfallstelle mit ca. 35 km/h genähert, wurde von dem Kläger nicht bestritten. Da der Kläger zunächst die aus Sicht des Beklagten zu 1. zwei linken Fahrspuren überschreiten musste, um die Fahrbahn des Beklagten zu 1. zu erreichen, hätte der Kläger den Beklagten rechtzeitig von rechts wahrnehmen können.
Der Kläger bestreitet, die Fahrbahn rennend überquert zu haben. D. h., wäre der Kläger nicht gerannt, hätte er nach rechts geschaut, als er seinen Fuß auf die Fahrbahn setzte, auf der der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw gefahren ist, hätte er jederzeit stehenbleiben können. Bekanntlich kommt ein Fußgänger wesentlich schneller zum Stehen als ein Pkw. Gegen die Behauptung des Klägers spricht außerdem, dass der Zeuge … in dem polizeilichen Äußerungsbogen am 20.03.2007 (Akte der StA Meiningen, Az: 350 Js 6244/07, Bl. 35 d. A.) geäußert habe, dass der Fußgänger nach dem Unfall trotz Verletzung auf schnellstem Weg den Unfallort verlassen wollte, weil er es offensichtlich eilig hatte. Der Kläger selbst erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 26.02.2007 (Bl. 16 der Ermittlungsakte), dass er beim Überqueren der Fahrbahn mehr gerannt sei. Er habe auch den ca. 40 m entfernten Fußgängerüberweg nicht benutzt, weil er schnell über die Fahrbahn habe laufen wollen.
Der Zeuge … ist zwar nicht von den Parteien als Beweismittel benannt worden. Durch Beiziehung der Akte kann jedoch gemäß § 355 ZPO das Beweisergebnis der anwaltschaftlichen Ermittlungsakte im Wege des Urkundenbeweises herangezogen werden.
Letztendlich erklärte auch der Zeuge … in seiner gerichtlichen Vernehmung am 24.04.2008, dass der Kläger zwischen den Fahrzeugen der Gegenspur plötzlich herausgerannt gekommen sei.
Der Zeuge … war Beifahrer im Wagen des Klägers. Bei dem Zeugen handelt es sich zwar um den Sohn des Klägers, so dass er nicht als neutraler Zeuge bezeichnet werden kann. Allerdings hat das Gericht keine Anzeichen dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit sagen würde, zumal sich seine Aussage auch mit den übrigen festgestellten Tatsachen deckt.
Besonders schwer wiegt außerdem, dass der Kläger den 30 bis 40 m entfernten Fußgängerüberweg nicht nutzte. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um die Stelle, an der der Kläger die Straße überqueren wollte, um eine besonders ungünstige Stelle für Fußgänger handelt. Dies deshalb, weil jeweils 2 Spuren in die entgegengesetzte Richtung befahren werden können. D. h.: doppelt so viele Fahrzeuge drohen wie auf einer 2-spurigen Fahrbahn.
Die Beklagten haften auch nicht zu 50 % deshalb, weil der Beklagte den Kläger auf der Fahrbahn wahrgenommen hatte, ohne rechtzeitig anzuhalten.
Sicherlich hat der Beklagte zu 1. den Kläger auf der linken Seite wahrgenommen. Ansonsten hätte er blind sein müssen. Allerdings erfolgte die Wahrnehmung des Klägers so spät, dass dem Beklagten zu 1. ein rechtzeitiges Bremsen nicht mehr möglich war. Wie weit der Kläger in dem Augenblick vom Fahrzeug des Beklagten zu 1. entfernt war, als dieser ihn wahrnahm, ist unklar. Hierzu wurde von keinem der Parteien vorgetragen. Da der Kläger sich jedoch darauf beruft, der Beklagte zu 1. hätte rechtzeitig bremsen können, müsste er mindestens vortragen, ab wann der Beklagte zu 1. den Fußgänger entdeckt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708, 711 ZPO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2004 – 1 Ss 289/04
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 25. Juni 2004 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe
I. Nachdem das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf, am 13. Dezember 2002 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt … mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, freigesprochen hatte, hat die Strafkammer ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft „wegen versuchten Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln in Wahlfeststellung zur Beihilfe beim Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Dazu ist im Urteil folgendes festgestellt:
„An einem nicht genau ermittelten Tag im November oder Dezember 2002 vor dem 13.12.2002 bestellte der Angeklagte entweder für sich oder einen Dritten eine größere Menge Heroin bei einer unbekannt gebliebenen Person außerhalb der JVA. Dies geschah in der Weise, dass er einem unbekannt gebliebenen Insassen der JVA während des Hofgangs seine ihm von der JVA … im November oder Dezember 2002 für das Weihnachtspaket überlassene grüne Paketmarke inklusive dem Paketmerkzettel übergab mit der Absprache, beide und die Nachricht, ihm solle in einem Weihnachtspaket versteckt eine größere Menge Heroin geschickt werden, solle einer dem Angeklagten bekannten Person außerhalb der JVA zukommen, die über die gewünschte Menge Heroin verfügt. Solche Personen kennt der Angeklagte noch aus früherer Zeit, als er noch selbst mit Heroin handelte.
Entsprechend dieser Absprache gelang es der von dem Angeklagten beim Hofgang angesprochenen Person, die Nachricht, die Paketmarke und den Paketmerkzettel an die Zielperson außerhalb der JVA zu übermitteln. Entsprechend der Nachricht und mit dem Paketmerkzettel sowie der grünen Paketmarke übersandte diese Person ein Paket, das mit der Anschrift “M…, M…, …“ und dem Absender einer nicht existierenden Person “M… M…, …“ versehen war. Das Paket kam am 13.12.2002 in der JVA … an. Auf dem Paket befand sich die von der JVA dem Angeklagten übergebene grüne Paketmarke für Weihnachtspakete.“
Bei Überprüfung des Paketinhalts durch einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt stellte dieser, so das Urteil weiter, in einem eingeschweißten Stück Speck „feste Kügelchen“ fest, die sich bei einer Untersuchung als sechs verschweißte „Bömbchen“ mit insgesamt 5,5 g gestrecktem Heroinhydrochlorid herausstellten. Der Wirkstoffgehalt betrug 27,7 %, entsprechend einer Gesamtmenge von 1,52 g. Zur Wahlfeststellung im Schuldspruch ist die Kammer deswegen gelangt, weil sie nicht habe feststellen können, ob der Angeklagte das Heroin zum Eigenkonsum bestellt oder dabei als Gehilfe des Mitgefangenen gehandelt hatte, von dem er beim Hofgang angesprochen worden war.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und rügt die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts.
II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Ob die erhobene Verfahrensrüge durchgreift, kann dahinstehen. Begründet ist in jedem Fall die Sachrüge.
1. Zu beanstanden ist schon die Überzeugungsbildung der Kammer.
Ihre Feststellungen zum Tathergang hat sie im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten gestützt. Dieser hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, war jedoch vor Anklageerhebung in dem zunächst gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge vernommen worden. Seine Angaben werden in den Urteilsfeststellungen wie folgt wiedergegeben:
„Der Angeklagte erklärte KHK K… daraufhin, dass ihn eine Person beim Hofgang angesprochen habe, ob er auch Kaffee und Tabak zu Weihnachten erhalten möchte. Auf diese Weise hätte ihm diese Person seine Paketmarke „abgeluchst“ und er habe dann später erfahren, dass ein Paket an ihn gesandt wurde, in dem Betäubungsmittel waren. Der Angeklagte erklärte weiter, er kenne die als Absenderin bezeichnete Person nicht. Eine M… gebe es in seiner Verwandtschaft nicht. Auch sei ihm die Schrift unbekannt. Den Namen der vorgenannten Person in der JVA könne er nicht sagen, da er sonst “Krieg“ befürchte. Er selbst habe aber diese Person angesprochen und ihr Vorwürfe gemacht. Er habe ihr erklärt, sie hätte „Scheiße gebaut“ und nun hätte er Schwierigkeiten.“
Obwohl der Angeklagte mit diesen Angaben die Tat, derentwegen er verurteilt worden ist, bestritten hat, hält die Kammer seine Schilderungen vom Tatablauf weitgehend für glaubhaft. Sie weicht davon im Urteil lediglich insoweit ab, als nach ihrer Überzeugung der Angeklagte mit der auf dem Hofgang an ihn herangetretenen Person abgesprochen habe, dass ihm in dem Weihnachtspaket versteckt eine größere Menge Heroin geschickt werden sollte und er dieser Person mit der Paketmarke zugleich auch den von der Anstalt erhaltenen Paketmerkzettel übergeben habe. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte unbeteiligt gewesen ist und mit der Heroinsendung lediglich „reingelegt“ oder im Wege einer freiwilligen Zugabe beschenkt werden sollte, schließt die Kammer aufgrund von Indizien aus, die sie wiederum aus dem festgestellten Tathergang gewonnen hat.
Diese Art der Überzeugungsbildung ist rechtlich zu beanstanden. Übernimmt das Tatgericht eine frühere Zeugenaussage des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten als dessen Einlassung in die Beweiswürdigung, muss sie auch die für die Bewertung einer Einlassung geltenden Grundsätze beachten. Wesentliche Schuldfeststellungen dürfen auf die Einlassung nicht gestützt werden, wenn der Tatrichter ihre Richtigkeit bezweifelt (BGH StV 87, 378; NStZ 87, 474; KK-Engelhardt § 261 Rdnr. 57 m.w.N.). Es verstößt gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit und den Grundsatz „in dubio pro reo“, wenn das Gericht der Einlassung des Angeklagten im Ergebnis keinen Glauben schenkt, gleichwohl Teile seiner Schilderung, die für ihn ungünstig sind, bei der Beweiswürdigung verwertet (BGH StV 94, 115; OLG Celle StV 87, 287). Dieser Fehler ist der Kammer unterlaufen, indem sie auf die bestreitenden Angaben des Angeklagten die Feststellungen zum Tathergang gestützt und aus diesen darüber hinaus auch noch Indizien für die von ihm in Abrede gestellte Heroinbestellung verwertet hat (vgl. auch Senatsbeschluss 1 Ws 13/00 vom 1.2.2000).
2. Darüber hinaus ist die angenommene Wahlfeststellung zwischen „versuchtem Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln“ und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unzulässig. Täterschaft einerseits und Beihilfe andererseits stehen zueinander in einem Stufenverhältnis, das entsprechend dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu behandeln ist (BGHSt 23, 203; Meyer-Goßner, StPO, § 1 Rdn. 22).
Abgesehen davon sind die bisher getroffenen Feststellungen unter den angenommenen Versuchstatbestand gem. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB nicht zu subsumieren. Da „versuchter Besitz“ nicht vorstellbar ist (vgl. auch § 29 Abs. 2 BtMG, der den Besitz von der Strafbarkeit wegen Versuchs ausnimmt; in Betracht käme insoweit „versuchter Erwerb“), wäre der Straftatbestand im Übrigen richtigerweise als „Versuch, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu besitzen“, zu bezeichnen gewesen (zum Anwendungsbereich der Norm vgl. Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht, § 29 a Rdn. 6).
Das Urteil muss daher dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend mit den zugrunde liegenden Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben werden (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Im Falle einer nochmaligen Verurteilung des Angeklagten wird die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB mit der im Urteil angegebenen Vorstrafe des Angeklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2003 (rechtskräftig seit dem 15. September 2003) in Betracht zu ziehen sein.
Sollte die nach Zurückverweisung der Sache zuständige Strafkammer ebenfalls beabsichtigten, die im Ermittlungsverfahren zustande gekommene Zeugenaussage des Angeklagten in die Hauptverhandlung einzuführen und als Beweismittel zu verwerten, wird sie außerdem zu prüfen haben, ob der Verwertung nicht ein Verbot wegen unterbliebener Belehrung nach §§ 163 a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO entgegensteht (vgl. BGHSt 38, 214). Entscheidend ist die Klärung der Frage, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Aussage statt als Zeuge nicht schon als Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Maßgeblich dafür ist die Stärke des Tatverdachts, der damals gegen ihn bestanden hat (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f; BGHR StPO § 136 Belehrung 6). Das bedarf näherer Aufklärung. Die im Urteil dazu enthaltenen pauschalen Feststellungen und Bewertungen, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zunächst gegen Unbekannt geführt und den Angeklagten „wegen nicht ausreichender Verdachtsmomente“ als Zeuge vernommen, ist keine tragfähige Beurteilungsgrundlage. Bei Rekonstruktion der Verdachtslage wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte laut Urteil schon vor seiner Inhaftierung als Heroindealer tätig gewesen ist, die festgestellte Einarbeitung des Rauschgifts in Lebensmittel zudem als Indiz für ein konspiratives Zusammenwirken von Paketabsender und -empfänger gedeutet werden kann.