Äußerungen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ) der betroffenden Person bzw. des Gewerbebetriebs dar.
Abzugrenzen sind Meinungsäußerungen (siehe weiter unten) gegenüber Tatsachenbehauptungen . Letztere sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind und als wahr oder unwahr eingestuft werden können.
Unwahre Tatsachenbehauptungen
sind grundsätzlich unzulässig , insbesondere ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung (§§ 185-187 StGB) . Ist strittig, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt derjenige die Beweislast , welcher die Behauptung aufgestellt hat. Im Zweifel ist eine Behauptung damit unzulässig.
Wahre Tatsachenbehauptungen
sind un zulässig, wenn
- durch die Veröffentlichung ein Persönlichkeitsschaden droht, der außer Verhältnis zum Veröffentlichungsinteresse steht, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn von der Veröffentlichung eine Prangerwirkung, Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung ausgeht
- sie aufgrund der Form oder der Umstände den Charakter einer Beleidigung haben ( § 192 StGB )
- im Zusammenspiel mit der offenen wahren Aussage beim Leser zwingend der Eindruck / die unabweisliche Schlußfolgerung einer verdeckten (d.h. unausgesprochenen) unwahren Aussage erweckt wird
- sie die Intimsphäre (d.h. den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung , z.B. Details zur Gesundheit, Tagebucheinträge, Sexualität) betreffen
- sie die Privatsphäre (d.h. die private Lebensgestaltung, also den der Öffentlichkeit abgewandten Bereich ) betreffen, es sich also um Äußerungen handelt, die zwar wahr sind, aber niemanden etwas angehen. Ausnahme:
Zulässig sind wahre Tatsachenbehauptungen
- aus der Privatsphäre nur, wenn ein legitimes öffentliches Informationsinteresse besteht (Berichte über Prominente oder sonstige Personen und Ereignisse der Zeitgeschichte )
- welche lediglich der Sozialsphäre , d.h. der nach außen (in Kontakt mit der Umwelt) gerichteten (z.B. beruflichen oder politischen) Tätigkeit zuzuordnen sind, keiner der o.g. unzulässigen Fälle vorliegt, und die Wahrheit der Behauptung bewiesen werden kann (siehe z.B. OLG Hamm 4 U 184/08 , OLG Frankfurt zu Stammdaten-Eintrag in einem Bewertungsportal oder BGH, Urteil vom 23. 9. 2014 – VI ZR 358/13 )
Meinungsäußerungen und Werturteile
sind subjektive Äußerungen, die “insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt” ( BGH ) sind und nicht dem Beweis zugänglich sind und daher (anders als Tatsachenbehauptungen) nicht als objektiv wahr oder unwahr eingestuft werden können.
Zulässig sind Meinungsäußerungen
- wenn bei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) (unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses) und der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des Betroffenen im konkreten Einzelfall die Meinungsfreiheit überwiegt; dann ist als Auseinandersetzung mit der Sache auch eine negative Bewertung oder Kritik zulässig, auch wenn diese anonym geäußert wird
Unzulässig ist jedoch
- eine Meinungsäußerung, bei der die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts (z.B. Beeinträchtigung des öffentlichen Ansehens, Geschäftsschädigung) stärker wiegt als die Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung des öffentlichen Informationsinteresses (Abwägung im konkreten Einzelfall notwendig)
- Schmähkritik : Diese liegt dann vor, “wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll” ( BGH )
-
ein Werturteil mit einem dem Wahrheitsbeweis zugänglichen
Tatsachenkern
: Bei Meinungsäußerungen, die eine Tatsachenbehauptung implizieren, darf die Tatsachenbehauptung nicht unzulässig sein (siehe oben), sonst ist auch die Meinungsäußerung unzulässig. Für den Tatsachenkern einer Meinungsäußerung müssen (wie bei einer Verdachtsberichterstattung) tatsächliche Bezugs-/Anknüpfungspunkte vorhanden sein. Das heißt:
- Unzulässige Tatsachenbehauptungen werden nicht dadurch zulässig, dass man sie stilistisch als Meinungsäußerung, Vermutung , Verdacht oder Gerücht formuliert ( vgl. Absatz 25 des BGH-Urteils VI ZR 83/07 vom 22.4.2008 ).
- Wenn beispielsweise in einem Bewertungsportal eine Leistung bewertet wird, dann muß diese Leistung auch tatsächlich angeboten und in Anspruch genommen worden sein, und dies muß der Bewertende (und der technische Forums-Betreiber) auch beweisen können ( Beweislast gem. § 186 StGB ). Andernfalls ist die Bewertung (wie eine unwahre Tatsachenbehauptung) unzulässig.
Ist eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil mehrdeutig , ist bezüglich der Frage der Zulässigkeit einer solchen Äußerung diejenige – nicht fernliegende – Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzt. Hier gilt also: Im Zweifel ist eine Aussage unzulässig . Bezüglich der Strafbarkeit verhält es sich genau umgekehrt. Dies führt dazu, daß mehrdeutige Äußerungen, die strafrechtlich nicht relevant sind, dennoch zivilrechtlich untersagt werden können. Entscheidend ist dabei, ob die Deutungsvariante aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Empfängers eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik darstellen könnte . Es kommt darauf an, welcher Eindruck beim Empfänger im Gesamtzusammenhang entsteht. Die Absicht des Äußernden, also ob dies auch so gemeint war, spielt dabei keine Rolle.
Veröffentlichung von Fotos
- Fotos dürfen grundsätzlich ohne Einverständnis der Abgebildeten nicht veröffentlicht werden. ( § 22 KunstUrhG )
- Ausnahmen liegen vor, wenn es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die Person auf dem Bild nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint, es sich um Bilder von Versammlungen handelt ( § 23 (1) KunstUrhG ); wird jedoch ein berechtigtes Interesse verletzt gelten diese Ausnahmen nicht ( § 23 (2) KunstUrhG )
Rechtsfolgen
Liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Veröffentlichung vor, stehen dem Verletzten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu ( §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB ).
Weiter zur → Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs .