Bundesgerichtshof zum Wettbewerbsverhältnis

Definition konkretes Wettbewerbsverhältnis

Zum Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnis ein Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.6.2004, I ZR 26/02 (Fernsehfee), (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=30179&pos=0&anz=1), Hervorhebungen nicht im Original:

„Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1998 – I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGH GRUR 2001, 258 – Immobilienpreisangaben; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 – VanityNummer, m.w.N.). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis aufgrund der eigentlichen beruflichen Tätigkeiten der Parteien fehlt es hier allerdings. Denn bei dem Betreiben eines privaten Fernsehsenders durch die Klägerin einerseits und bei dem Vertrieb eines mit verschiedenen Funktionen zur Nutzung des Mediums Fernsehen ausgestatteten Geräts durch die Beklagte andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen.

bb) Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, daß die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96, 97 f. – DIMPLE; BGH, Urt. v. 4.6.1987 – I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 – Ein Champagner unter den Mineralwässern; Urt. v. 7.12.1989 – I ZR 3/88, GRUR 1990, 375, 376 = WRP 1990, 624 – Steuersparmodell). Das ist hier der Fall.“