Störerhaftung

Als Störer gilt „wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt“.

Neben dem Verletzer selbst kann jeder Weitere , der (willentlich und adäquat kausal) zur Verbreitung einer Rechtsverletzung beiträgt , in zumutbarer Weise auf Beseitigung in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann, wenn der Autor einer Verletzung bekannt ist.

Im Urteil des BGH vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06 – ging es um die Frage „ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.“ ( Pressemitteilung Nr. 39/2007 des Bundesgerichtshofs)